Unsere Einkaufs­bedingungen

I. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der MAB GmbH („MAB“) und deren verbundenen Unternehmen gemäß § 15 ff. AktG („Verbundene Unternehmen“) („AEB“) gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder von den AEB von MAB abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, MAB hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AEB von MAB gelten auch dann, wenn MAB in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistungen an den Lieferanten vorbehaltlos beauftragt und annimmt.

1.3 In den zwischen MAB und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen, die zwischen MAB und dem Lieferanten getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform niederzulegen.

1.4 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 Abs. 1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen be- ruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsabschluss, Änderungen

2.1 Von MAB getätigte Bestellungen sind freibleibend und unverbindlich. Der Lieferant hat 14 Tage Zeit, Angebote von MAB anzunehmen, sofern nicht anders in der Bestellung angegeben. Jegliche für den Vertrag relevante Kommunikation hat per Post, Fax oder unter ausschließ- licher Verwendung der Email-Adresse einkauf@mab-fertigung.de zu erfolgen, sofern nicht anderweitig geregelt.

2.2 Mündliche Abreden werden mit dem Inhalt ihrer Bestätigung in Textform wirksam.

2.3 Die von MAB übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind für den Lieferanten verbindlich, wenn MAB diese in der Bestellung mitteilt oder auf diese in der Bestellung Bezug nimmt.

3. Lieferung, Lieferdokumente und Gefahrenübergang

3.1 Die Waren werden während MABs regulären Geschäftszeit DDP (Incoterms® 2020) an den in der Bestellung genannten Ort oder an den Geschäftssitz von MAB („Lieferort“) geliefert, wobei der Lieferant auch das Abladen auf eigene Kosten und Gefahr übernimmt. Der Lieferort ist der Erfüllungsort.

3.2 Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren oder vollständigen Erbringung der Dienstleistungen am Lieferort über, es sei denn, eine Abnahme wurde gemäß den anwendbaren Gesetzen vereinbart oder von diesen gefordert. In letzteren beiden Fällen ist der Abnahme- zeitpunkt entscheidend für den Gefahrenübergang.

3.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, hat der Lieferant der Lieferung einen Lieferschein beizufügen und an logistik@mab-fertigung.de zu übersenden. Der Lieferschein muss MABs Bestellnummer, die Sach-, Material- und/oder Artikelnummern sowie eine Referenz enthalten.

3.4 MAB ist nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, dies wurde im Vorhinein vereinbart. Sind Teillieferungen vereinbart, kann MAB über die zeitliche Reihenfolge bestimmen. Die Annahme einer Teillieferung bedeutet nicht die Anerkennung der Gesamtlieferung als vertragsgemäß.

3.5 MAB ist berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen außerhalb der branchenüblichen Grenzen abzulehnen. Lieferungen, deren Abweichungen mehr als 5 % von der Bestellmenge betragen, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MAB.

3.6 MAB ist nicht verpflichtet, eine vorzeitige Lieferung anzunehmen und behält sich das Recht vor, dem Lieferanten die Lagerkosten in Zu- sammenhang mit einer vorzeitigen Lieferung bis zum Eintritt des eigentlichen Liefertermins in Rechnung zu stellen. Der Zeitpunkt und die Folgen des Gefahrenübergangs bleiben hiervon unberührt.

3.7 Die zu liefernden Waren sind gemäß der gängigen kaufmännischen Praxis, oder, auf Anfrage von MAB, in MAB-Verpackung oder sonstiges besonderes Verpackungsmaterial zu verpacken. Jede äußere Verpackung muss Angaben zum jeweiligen Produkt, den Mengen und Größen enthalten und entsprechend gekennzeichnet sein.

4. Lieferdaten, Lieferverzug

4.1 Das in der Bestellung angegebene Lieferdatum ist bindend („Lieferdatum“).

4.2 Sollte es dem Lieferanten nicht möglich sein, das Lieferdatum einzuhalten, setzt der Lieferant MAB unverzüglich nach Bekanntwerden des Verzugs schriftlich und unter Angabe der Gründe und der geschätzten Verzugsdauer darüber in Kenntnis. Die Pflicht des Lieferanten zur Einhaltung des Lieferdatums wird hiervon nicht berührt.

4.3 Im Falle eines Lieferverzugs hat MAB, unabhängig von sonstigen Rechten oder Schadensersatzansprüchen, die MAB möglicherweise zustehen, das Recht, vom Lieferanten für jede volle Kalenderwoche des Verzugs einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu verlangen, wobei das Maximum bei 5 % des Nettopreises der betroffenen Waren oder Dienstleistungen liegt. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass MAB kein Schaden entstanden oder dieser geringer als oben beschrieben ist. Der pauschalierte Verzugsschaden wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet. MAB kann den pauschalisierten Verzugsschaden auch dann verlangen, wenn MAB sich das Recht dazu bei der Annahme der Ware nicht ausdrücklich vorbehält.

5. Eigentum

5.1 Das Eigentum geht bei Übergabe oder Abnahme der Ware über. Etwaige Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.

5.2 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt MAB stets, auch im Falle eines Eigentumsvorbehalts des Lieferanten, ausschließlich für sich vor.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher zusätzlicher Kosten (z.B. Verpackungskosten, Frachtkosten einschließlich etwaiger Transport- und Haftpflichtversicherungen sowie Reisekosten) sowie ggf. einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige öffentliche Abgaben und Steuern trägt der Lieferant.

6.2 Die Rechnungsstellung hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen, es sei denn, in der Bestellung wurde eine andere Währung festgelegt.

6.3 Der vereinbarte Preis ist fällig innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übergabe der Waren und Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.

6.4 MAB ist berechtigt, fällige Zahlungen in der Höhe der Ansprüche zurückzuhalten, sofern MAB Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6.5 MAB kann nach eigenem Ermessen Ansprüche gegeneinander aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte ausüben. Das Recht des Lieferanten auf Aufrechnung von Ansprüchen und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist beschränkt auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche.

6.6 Die Rechnung muss MABs Bestellnummer, die Sach-, Material- und/oder Artikelnummern, eine Referenz sowie ggf. die freigegebenen Stundennachweise und den Rechnungs- und Leistungszeitraum enthalten. Pro Bestellung und/oder Lieferschein ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche formalen Layoutvorgaben der Finanzbehörden für Rechnungen eingehalten werden.

7. Gewährleistung

7.1 Der Lieferant gewährleistet gegenüber MAB, dass die Waren und Dienstleistungen den Spezifikationen entsprechen. Hinsichtlich der Produktqualität abgegebene Zusicherungen gelten als verbindlich. Eine Annahme oder Freigabe von vorgelegten Prototypen oder Mustern stellt keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.

7.2 Die Untersuchungs- und Rügepflichten von MAB gemäß §§ 377 und 381 Handelsgesetzbuch sind jedenfalls dann fristgemäß ausgeübt worden, wenn der Lieferant innerhalb von 5 Kalendertagen nach Erhalt der Waren bei offensichtlichen Mängeln oder 5 Kalendertagen nach Feststellung von nicht-offensichtlichen Mängeln in Kenntnis gesetzt wird.

7.3 Eine Lieferung fehlerhafter Produkte berechtigt MAB zu einer Nacherfüllung durch den Lieferanten, nach Wahl von MAB entweder durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wenn der Lieferant es zweimal versäumt, dieser Verpflichtung innerhalb der jeweils von MAB festge legten Frist nachzukommen bzw. wenn eine Nacherfüllung unzumutbar ist, kann MAB gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Kaufpreis reduzieren, vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre nach Gefahrübergang der Waren, es sei denn, das Produkt ist verderblich bzw. hat eine kürzere Haltbarkeit.

7.5 Die Bestimmungen in § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) in Bezug auf den Rückgriff, den MAB gegenüber dem Lieferanten nehmen kann, bleiben hiervon unberührt.

8. Haftung und Versicherung

8.1 Der Lieferant haftet im gesetzlichen Umfang.

8.2 Die Haftung von MAB ist wie folgt beschränkt:

8.2.1 MAB haftet vollständig für Verluste oder Schäden aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2.2 Verstößt MAB durch leichte Fahrlässigkeit gegen eine vertragliche Verpflichtung, die für den Zweck der Transaktion von wesentlicher Bedeutung ist und von deren Erfüllung der Lieferant ausgeht (Kardinalpflicht), so haftet MAB nur für vorhersehbare Schäden, die für die jeweilige Vertragsbeziehung typisch sind. In Bezug auf andere Schäden, die aus leichter Fahrlässigkeit resultieren, ist die Haftung von MAB ausgeschlossen.

8.2.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2.4 Sofern die Haftung von MAB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MAB.

8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Versicherungen zur Produkthaftung, Betriebshaftpflicht und Berufshaftpflicht mit angemessenen Mindestdeckungssummen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Waren oder der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen nicht möglich. Der Lieferant stellt MAB auf Anfrage die entsprechende Dokumentation zur Versicherung zur Verfügung.

9. Audit

9.1 Während der regulären Geschäftszeit gestattet der Lieferant MAB oder, nach Ermessen von MAB, professionell qualifizierten, unabhängigen Wirtschaftsprüfern insoweit Zutritt zu seinen Geschäftsräumen, Mitarbeitern, Systemen und relevanten Aufzeichnungen, als dies nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Lieferant diesen Vertrag sowie sämtliche anwendbaren Gesetze einhält und ob die Waren und Dienstleistungen vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Der Lieferant ist berechtigt, den Zugriff auf Informationen zu verweigern, die Geschäftsgeheimnisse darstellen.

9.2 Der Lieferant wird mit MAB bzw. seinen Wirtschaftsprüfern in Bezug auf solche Prüfungen im angemessenen Rahmen kooperieren und die erforderlichen Zugriffsmöglichkeiten und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.

10. Geistige Eigentumsrechte, Materialien

10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass weder die Waren oder Dienstleistungen noch deren Nutzung durch MAB zum vorgesehenen Zweck gegen geistigen Eigentumsrechte verstoßen. Andernfalls stellt dies einen Mangel dar.

10.2 Der Lieferant beseitigt die Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten im Rahmen der Mängelgewährleistung, entweder durch Beschaffung einer entsprechenden Lizenz an dem verletzten Recht auf eigene Kosten oder durch Änderung oder Ersatz der rechtsverletzenden Teile der Waren oder Dienstleistungen, wobei deren Qualität der Waren oder der Dienstleistung unverändert bleibt.

10.3 Sofern es sich bei solchen Waren oder Dienstleistungen um Sonderanfertigungen handelt, die speziell für MAB gestaltet, hergestellt oder erbracht wurden, gehen sämtliche diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte bei Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen oder nach Beendigung des Vertrags auf MAB über. Für den Fall, dass geistige Eigentumsrechte aus rechtlichen Gründen nicht vollständig auf MAB übertragen werden können, z.B. Urheberrechte, gewährt der Lieferant MAB ein ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares, kostenfreies Nutzungs- und Verwertungsrecht ohne zeitliche, örtliche oder inhaltliche Beschränkung.

10.4 Sämtliche Materialien von MAB, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden, wie beispielsweise Werkzeuge, verbleiben im ausschließlichen Eigentum von MAB. Für die Laufzeit des Vertrags und zum Zwecke der Lieferung der Waren an bzw. Erbringung der Dienstleistungen gegenüber MAB gewährt MAB dem Lieferanten eine nicht-ausschließliche, gebührenfreie, nicht-übertragbare Lizenz zur Nutzung sämtlicher dem Lieferanten zur Verfügung gestellter Materialien von MAB. Eine Überlassung der Materialien von MAB an Dritte ist unzulässig. Sollte der Lieferant die Materialien nicht mehr zur Erfüllung des Vertrags benötigen, wird der Lieferant die Materialien unverzüglich oder in jedem Fall spätestens nach Beendigung des Vertrags oder der Vertragsverhandlungen an MAB zurückgeben.

11. Vertraulichkeit

11.1 Während der Laufzeit des Vertrags und über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Lieferant die Bestimmungen des Vertrags sowie sämtliche Informationen und Inhalte von Dokumenten in Bezug auf die Geschäftstätigkeit, die Produkte und Geschäftsgeheimnisse von MAB („Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln.

11.2 Der Lieferant darf nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von MAB vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, mit Ausnahme von (a) seinen Mitarbeitern und professionellen Beratern, welche zum Zwecke des Vertrags Kenntnis der Vertraulichen Informa tionen haben müssen und von Gesetzes wegen der beruflichen Schweigepflicht unterliegen und (b) öffentlichen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflicht. Der Lieferant ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an befugte Unterauftragnehmer weiterzugeben, vorausgesetzt, dass er diesen eine Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt, die dem in dieser Ziffer festgelegten Vertraulichkeitsgrad entspricht.

11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer gelten nicht für Informationen, die ohne ein Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt sind oder werden, die bereits vor Erhalt von MAB im Besitz des Lieferanten waren, die rechtmäßig von einem Dritten weitergegeben werden, der berechtigt war, diese Informationen offenzulegen, oder die unabhängig ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen von MAB entwickelt wurden.

12. Abtretung

12.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche.

12.2 MAB ist berechtigt, einzelne Rechte aus dem Vertrag oder den gesamten Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen. MAB wird den Lieferanten in Textform darüber unterrichten.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Auf diese Einkaufsbedingungen, den Vertrag und die gesamte Geschäftsbeziehung (vertraglich und außervertraglich) zwischen MAB und dem Lieferanten finden die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

13.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist Weiden, Deutschland.

II. Besondere Bestimmungen für Werklieferverträge (§ 650 BGB) und Werkverträge (§ 631 BGB)

1. Geltungsbereich

Wenn der Lieferant zur Herstellung von Waren oder Ausführung, Installation, Reparatur oder Erbringung von sonstigen Arbeiten verpflichtet ist („Werke“), gelten die folgenden Bestimmungen zusätzlich zu Ziffer I dieser Einkaufsbedingungen und gehen diesen vor.

2. Zahlungsbedingungen

Zusätzlich zu den in Ziffer I.6.3 festgelegten Bestimmungen gilt, dass Zahlungen erst fällig werden, wenn die Abnahme erklärt wurde, es sei denn, MAB hat die Abnahme innerhalb einer vom Lieferanten festgelegten angemessenen Frist aufgrund eines Mangels abgelehnt.

3. Abnahme

3.1 Der Lieferant informiert MAB, sobald das Werk hergestellt wurde und stellt MAB die zugehörigen Dokumente vollumfänglich zur Verfügung.

1. MAB wird das Werk innerhalb von 15 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über den Abschluss des Werks abnehmen bzw. die Abnahme verweigern.

2. Sofern vor einer Abnahme eine Inbetriebnahme des Werks zu Testzwecken erforderlich ist, wird die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests erfolgen.

3. Der Lieferant wird ein Abnahmeprotokoll erstellen, das von MAB zu unterzeichnen ist.

4. Die Nutzung des Werks durch MAB oder einen Dritten allein ersetzt nicht die formelle Abnahmeerklärung gemäß Ziffer II.3.2.

5. Abnahmeprüfzeugnisse sind MAB per Post oder unter ausschließlicher Verwendung der Email-Adresse apz@mab-fertigung.de zuzusenden.

4. Gewährleistung, Verjährung

4.1 Im Falle einer Lieferung eines fehlerhaften Werks ist MAB zu einer Nacherfüllung berechtigt, nach Wahl von MAB entweder durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wenn der Lieferant es zweimal versäumt, dieser Verpflichtung innerhalb der jeweils von MAB festgelegten Frist nachzukommen bzw. wenn eine Nacherfüllung unzumutbar ist, kann MAB gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Situation durch Selbstvornahme beheben, den Kaufpreis reduzieren, vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen.

4.2 Jegliche Änderungen der Art und Zusammensetzung der Materialien oder der Bauweise im Vergleich zu ähnlichen Werken, die der Lieferant zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt hat, erfordern die vorherige schriftliche Zustimmung von MAB.
4.3 Gewährleistungsansprüche unterliegen zudem den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

5. Kündigung

MAB kann den Vertrag jederzeit vor Abschluss des Werks kündigen. Sollte MAB den Vertrag kündigen, ist der Lieferant berechtigt, eine Erstattung der Kosten, die ihm bei der Vertragserfüllung entstanden sind, zu verlangen sowie einen Ausgleich für entgangene Gewinne, die auf die bereits erfüllten Teile der Werke entfallen wären.

Handelt es sich bei den vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten um die Erbringung von Dienstleistungen, so finden Ziffern I.3, I.5 und § I.7 sowie Abschnitt II keine Anwendung.